Allgemeine Geschäftsbedingungen

BeeServe SaaS-Plattform für Gastronomiebetriebe in Deutschland

Version: 2026-08-19 Stand: 2026-08-19 Geltung: ausschließlich B2B
Vor Veröffentlichung müssen die vollständigen Anbieterangaben in der öffentlichen Konfiguration vollständig gesetzt sein.
Diese AGB regeln den SaaS-Vertrag für BeeServe. Steuer-, kassen- und datenschutzrechtliche Pflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt; die AVV und die Datenschutzhinweise gelten ergänzend. Die AVV wird im Registrierungsprozess gesondert angenommen und gesondert versioniert.

1. Anbieter, Geltungsbereich und Unternehmerbezug

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen BeeServe und dem jeweiligen Kunden über die Nutzung der cloudbasierten BeeServe-Plattform.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, die BeeServe für einen Gastronomiebetrieb in Deutschland einsetzen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn BeeServe ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Vertragsgegenstand

BeeServe stellt eine cloudbasierte Bestell- und Betriebsplattform für Gastronomiebetriebe bereit. Der Funktionsumfang umfasst je nach gebuchtem Tarif insbesondere Benutzer- und Rollenverwaltung, Bestellprozesse, administrative Einstellungen, Exportfunktionen sowie technische Integrationen, darunter Reservierungen einschließlich öffentlicher Online-Reservierungsanfragen, QR-/PWA-Funktionen, Offline-Warteschlangen, Push-Benachrichtigungen, das Einstellen und Ausliefern eigener Bild- und Videoinhalte für die Gästeansicht, KI-gestützte Assistenz-, Sprach- und Übersetzungsfunktionen sowie Monitoring- und Supportfunktionen. Nur im Tarif BeeServe kommen Kassen- und Zahlungsfunktionen, Zahlungsdokumentation, die TSE-Anbindung, digitale Belege für Gäste und die kassenrechtlichen Exporte (DSFinV-K, GDPdU/DATEV) hinzu; Abschnitt 2a regelt die Abgrenzung der Tarife.

Maßgeblich für den Leistungsumfang sind der gebuchte Tarif sowie die im Onboarding, in Produktbeschreibungen oder in individuellen Vereinbarungen ausgewiesenen Funktionen. Einzelne Module können tarif-, test-, mandanten- oder funktionsabhängig freigeschaltet sein. BeeServe schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung.

Soweit die Plattform dem Kunden Textvorlagen für dessen eigene rechtliche Pflichtangaben bereitstellt, insbesondere vorformulierte Datenschutz- und Impressumsangaben für die Gästeansicht seines Betriebs, handelt es sich um unverbindliche Muster zur technischen Erleichterung. Der Kunde ist Verantwortlicher für diese Angaben. Er hat sie vor Veröffentlichung eigenverantwortlich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für seinen Betrieb zu prüfen und anzupassen. Eine Rechtsdienstleistung oder Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.

2a. Tarife: BeeServe und BeeServe Light

BeeServe wird in zwei Tarifen angeboten. Der Kunde wählt den Tarif im Onboarding; der gewählte Tarif ist im Vertrag, in der Rechnung und in der Anwendung ausgewiesen.

Der Kunde kann den Tarif für die Zukunft wechseln, soweit BeeServe den Wechsel anbietet. Ein Wechsel wirkt ab dem in der Anwendung ausgewiesenen Zeitpunkt; die Vergütung richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach Abschnitt 5. Ein Wechsel von BeeServe Light auf BeeServe setzt die Einrichtung der kassenrechtlichen Funktionen einschließlich der TSE voraus und wirkt erst mit deren Abschluss. Bereits erzeugte Aufzeichnungen bleiben von einem Tarifwechsel unberührt und werden nach Abschnitt 4 und Abschnitt 10 weiter aufbewahrt.

3. Registrierung und Vertragsschluss

Der Kunde gibt mit Abschluss des Onboarding-Prozesses ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald BeeServe die Registrierung annimmt, den Mandanten technisch bereitstellt oder den Zugang freischaltet.

BeeServe ist berechtigt, Registrierungen abzulehnen, insbesondere bei unvollständigen Angaben, Verdacht auf Missbrauch, Rechtsverstößen, technischen oder sicherheitsbezogenen Risiken oder offenen Zahlungsrisiken.

Der Vertragsschluss erfolgt in elektronischer Form. BeeServe speichert je angenommenem Dokument den Zeitpunkt der Annahme, die angenommene Version, einen Prüfwert (SHA-256) des angenommenen Dokumenttextes sowie technische Metadaten des Annahmevorgangs und stellt diese Nachweise dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung. Der Kunde erhält die angenommenen Dokumentstände zusätzlich als Datei per E-Mail. Dasselbe gilt für die Auftragsverarbeitungsvereinbarung, die im Registrierungsprozess gesondert angenommen wird, soweit BeeServe personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet.

Veröffentlicht BeeServe eine neue Version dieser AGB oder der Auftragsverarbeitungsvereinbarung, ist eine erneute ausdrückliche Annahme durch ein Administrationskonto des Kunden erforderlich. Abschnitt 16 bleibt unberührt.

4. Testphase, Laufzeit und Kündigung

Soweit im Onboarding ausgewiesen, beginnt der Vertrag mit einer Einrichtungsphase und anschließend einer Testphase. Dauer und Beginn der Testphase werden im Onboarding und in der Anwendung ausgewiesen; schließt der Kunde die Einrichtung nicht innerhalb des dort genannten Zeitraums ab, kann BeeServe die Testphase automatisch starten und weist hierauf vorab in Textform hin. Nach Ablauf der Testphase läuft der Vertrag als kostenpflichtiges Abonnement fort, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums kündigen, soweit keine abweichende Mindestlaufzeit vereinbart ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Nach Vertragsende stellt BeeServe dem Kunden für 30 Tage die Möglichkeit bereit, seine Betriebs- und aufbewahrungspflichtigen Daten über die im gebuchten Tarif vorhandenen Exportfunktionen abzurufen. Im Tarif BeeServe Light umfasst dies den Export der Bestellaufzeichnungen (GDPdU/DATEV), nicht die kassenspezifischen Exporte, die in diesem Tarif nicht entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Export innerhalb dieser Frist vorzunehmen, um seine eigenen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten erfüllen zu können. Auf Anfrage innerhalb der Frist stellt BeeServe einen Export in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereit. Bei außerordentlicher Kündigung durch BeeServe wegen Zahlungsverzugs kann BeeServe die Bereitstellung von der Begleichung offener Entgelte abhängig machen.

Nach Ablauf der Exportfrist kann BeeServe den Zugang sperren. Daten mit gesetzlicher Aufbewahrungspflicht, insbesondere steuerlich oder fiskalisch relevante Daten, werden für die jeweils erforderliche Dauer archiviert und für den operativen Zugriff gesperrt. Für Kassen- und Bestellaufzeichnungen richtet sich diese Dauer nach § 147 Abs. 3 AO; die Frist endet mit Ablauf des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres der letzten Aufzeichnung. Danach werden die Daten gelöscht. Dies gilt auch im Tarif BeeServe Light: Die dort erzeugten Bestellaufzeichnungen unterliegen als Aufzeichnungen eines Vorsystems (Abschnitt 10) denselben Aufbewahrungsfristen, auch wenn in diesem Tarif keine Kassendaten entstehen. Die eigenen Aufbewahrungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt; der Kunde hat sich durch den Export nach dem vorstehenden Absatz selbst in die Lage zu versetzen, diese zu erfüllen.

5. Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den gewählten Tarif im Onboarding oder in einer individuellen Vereinbarung ausgewiesenen Preise. Die Tarife BeeServe und BeeServe Light haben eigene Preise; maßgeblich ist der im Vertragsschluss ausgewiesene Tarif. Alle ausgewiesenen Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer; der ausgewiesene Betrag ist der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag. Die Rechnung weist Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag gesondert aus. Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes bleibt der Bruttopreis zunächst unverändert; eine Anpassung richtet sich nach Abschnitt 5a.

Die Vergütung setzt sich aus einer wiederkehrenden Grundgebühr und – soweit im Onboarding ausgewiesen – nutzungsabhängigen Entgelten für einzelne Funktionen zusammen. Die Grundgebühr ist im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig. Nutzungsabhängige Entgelte fallen nur für die tatsächlich in Anspruch genommene Nutzung an und werden nachträglich für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum abgerechnet.

Die Grundgebühr deckt den Grundumfang des gebuchten Tarifs ab sowie die anbieterseitigen Fixkosten des Betriebs.

Im Tarif BeeServe umfasst der Grundumfang insbesondere Bestell- und Kassenbetrieb, Raumplan, Reservierungen, Berichte, mehrsprachige Gästeansicht und die gesetzlich vorgesehenen Kassendaten-Exporte. Hierzu gehören auch die Entgelte für die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) und deren Betrieb: Diese werden nicht gesondert an den Kunden weiterberechnet und erscheinen nicht als eigene Rechnungsposition.

Im Tarif BeeServe Light umfasst der Grundumfang insbesondere Bestellbetrieb, Raumplan, Reservierungen, Berichte, mehrsprachige Gästeansicht und den Export der Bestellaufzeichnungen. Da dieser Tarif keine Kassenfunktion enthält (Abschnitt 2a), wird für ihn weder eine technische Sicherheitseinrichtung bereitgestellt noch betrieben; eine darauf bezogene Kostenzusage besteht nicht. Wechselt der Kunde auf den Tarif BeeServe, gilt der vorstehende Absatz ab dem Wirksamwerden des Wechsels.

Nutzungsabhängig abgerechnet werden ausschließlich die im Onboarding und in der Anwendung als solche gekennzeichneten Zusatzfunktionen. Diese Funktionen können bei Vertragsbeginn aktiviert sein; der Kunde kann jede von ihnen jederzeit in den Einstellungen abschalten, wodurch für die Zukunft keine weiteren nutzungsabhängigen Entgelte für diese Funktion mehr anfallen. Preis und Abrechnungseinheit je Funktion – etwa je Bestellung, je Anfrage, je Sprachminute, je Übersetzung oder je Wiedergabeminute – werden vor Aktivierung und laufend in der Nutzungsübersicht der Anwendung ausgewiesen.

Maßgeblich für die Höhe nutzungsabhängiger Entgelte ist die von BeeServe systemseitig erfasste Nutzungsmenge. BeeServe weist die abgerechneten Mengen je Funktion in der Rechnung sowie in der Anwendung aus. Der Kunde kann Einwendungen gegen die erfassten Mengen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung in Textform erheben; der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Nutzung bleibt dem Kunden unbenommen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als genehmigt, sofern BeeServe in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei unrichtiger Abrechnung bleiben unberührt.

Im Tarif BeeServe weist BeeServe dem Kunden die Zahl der erzeugten Fiskalsignaturen in der Nutzungsübersicht nachrichtlich aus, damit er sein Belegaufkommen nachvollziehen kann. Eine Vergütungspflicht ist mit diesem Ausweis nicht verbunden. Ändern sich die Konditionen des Fiskalanbieters wesentlich, richtet sich eine Anpassung der Grundgebühr ausschließlich nach Abschnitt 5a.

BeeServe kann für die Abwicklung externe Zahlungsdienstleister einsetzen. Der Kunde ist verpflichtet, ein gültiges Zahlungsmittel zu hinterlegen und für ausreichende Deckung zu sorgen.

Bei Zahlungsverzug ist BeeServe berechtigt, nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist Leistungen zu sperren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

5a. Preisanpassung

BeeServe kann die Grundgebühr und die Sätze nutzungsabhängiger Entgelte für die Zukunft anpassen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Änderungen der Kosten für Hosting, Fiskalisierung, Zahlungsabwicklung, eingesetzte Drittanbieter oder bei allgemeiner Kostenentwicklung.

BeeServe teilt eine Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens außerordentlich kündigen. Kündigt der Kunde nicht, gilt die Anpassung ab dem mitgeteilten Zeitpunkt, sofern BeeServe in der Mitteilung ausdrücklich auf die Frist, das Kündigungsrecht und diese Folge hingewiesen hat.

Individuell zugesagte Preisgarantien, insbesondere eine dem Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich eingeräumte dauerhafte Grundgebühr, bleiben von Preisanpassungen nach diesem Abschnitt unberührt und gehen ihm vor.

6. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

7. Unzulässige Nutzung

Untersagt sind insbesondere

BeeServe darf bei konkreten Anhaltspunkten für schwere Verstöße notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen, insbesondere Inhalte sperren, Zugänge beschränken oder den Zugriff vorübergehend aussetzen.

8. Verfügbarkeit, Wartung und Leistungsänderungen

BeeServe schuldet eine marktübliche Verfügbarkeit im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Zeiten geplanter Wartung, notwendiger Sicherheitsupdates, technisch unvermeidbarer Ausfälle oder Störungen außerhalb des Einflussbereichs von BeeServe gelten nicht als Pflichtverletzung.

BeeServe darf Funktionen technisch weiterentwickeln, anpassen oder ändern, sofern der vertragswesentliche Kernnutzen für den Kunden erhalten bleibt und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.

9. Support und Fernzugriff

Support wird, soweit nicht anders vereinbart, über die benannten Supportkanäle und in angemessenem Umfang erbracht. Feste Service Levels oder garantierte Reaktionszeiten bestehen nur bei gesonderter Vereinbarung.

Administrative Zugriffe auf produktive Mandanten erfolgen nur, soweit dies technisch erforderlich ist und der Kunde den Zugriff für den konkreten Vorgang freigegeben hat. Davon unberührt bleiben gesetzlich erforderliche oder sicherheitsbezogene Maßnahmen. Sensible Superadmin-Aktionen können protokolliert, capability-basiert beschränkt und an dokumentierte Gründe, tenantbezogene Freigaben oder Vier-Augen-Prüfungen gebunden werden.

9a. Drittanbieter, KI-Funktionen und Integrationen

BeeServe darf zur Vertragserfüllung technische Dienstleister und Integrationen einsetzen, insbesondere für Hosting, Datenbankbetrieb, E-Mail-Versand, Zahlungsabwicklung, Fiskalisierung, Monitoring, Fehleranalyse und KI-Funktionen. Der produktive Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach der AVV.

KI-Funktionen können je nach Konfiguration Transkripte, Fragen, Chat-Kontext, Menüauszüge oder Übersetzungsinhalte an den konfigurierten Anbieter übermitteln. Der Kunde entscheidet über Aktivierung und betriebliche Nutzung dieser Funktionen und bleibt für rechtmäßige Eingaben, Freitexte und Gästeinformationen verantwortlich.

Ergebnisse von KI-Funktionen, insbesondere Transkripte, Bestellvorschläge, Übersetzungen und Antworten der Adminhilfe, sind Vorschläge zur Unterstützung der Bedienung. Sie können fehlerhaft oder unvollständig sein und ersetzen keine Prüfung durch den Kunden. Für Bestellannahme, Preisbildung, Allergen- und Zusatzstoffangaben sowie fiskalisch relevante Buchungen bleibt die Prüfung und Freigabe durch den Kunden maßgeblich.

10. Fiskal-, Steuer- und Compliance-Themen

Der Kunde bleibt verantwortlich für die rechtmäßige Nutzung der Plattform in seinem Betrieb, insbesondere für die Richtigkeit von Preis-, Steuer-, Zahlungs-, Stamm- und Artikeldaten sowie für die Erfüllung seiner handels-, steuer-, fiskal- und datenschutzrechtlichen Pflichten.

Soweit BeeServe technische Funktionen zur Unterstützung von TSE-, KassenSichV-, GoBD-, Verpackungs- oder Exportpflichten bereitstellt, schuldet BeeServe die technische Bereitstellung dieser Funktionen im vertraglich vereinbarten Umfang. Die rechtliche Bewertung, laufende Konfiguration und betriebsbezogene Nutzung verbleiben beim Kunden.

Tarif BeeServe Light: Einordnung als Vorsystem. BeeServe Light ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO und keine elektronische Kasse. Der Tarif enthält keine Kassenfunktion (Abschnitt 2a); es werden keine Zahlungen erfasst, keine Belege im Sinne der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO erstellt oder ausgegeben, keine Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert und keine kassenspezifischen Exporte (DSFinV-K) erzeugt. BeeServe Light ist in diesem Tarif ein Vorsystem zu dem vom Kunden eingesetzten Kassensystem: Es erfasst Bestellungen und übergibt sie organisatorisch an die Kasse des Kunden.

Daraus folgt für den Kunden im Tarif BeeServe Light:

BeeServe sagt für den Tarif BeeServe Light ausdrücklich nicht zu, dass der Kunde allein durch dessen Einsatz die Anforderungen des § 146a AO, der KassenSichV oder der Belegausgabepflicht erfüllt. Eine entsprechende Eignung wird nicht geschuldet.

Dies gilt insbesondere auch für Funktionen zur Abbildung von Mehrweg- und Pfandvorgängen. Ob und in welchem Umfang den Kunden die Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz sowie die zugehörigen Hinweis-, Preisauszeichnungs- und Rücknahmepflichten treffen, welche Pfandbeträge er ansetzt und wie er diese steuerlich behandelt, beurteilt und verantwortet der Kunde eigenverantwortlich.

Meldungen an Finanzbehörden, betriebsbezogene Verfahrensdokumentationen und die Prüfung der steuerlichen Eignung für den konkreten Einzelfall obliegen dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

11. Nutzungsrechte an der Plattform

Sämtliche Rechte an BeeServe, einschließlich Software, Quellcode, Datenbankstrukturen, Dokumentationen, Marken und Designs, verbleiben bei BeeServe. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Plattform für eigene betriebliche Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Softwarebestandteile zu vervielfältigen, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder Dritten außerhalb seines eigenen Betriebs zugänglich zu machen, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist.

11a. Vom Kunden eingestellte Inhalte

Stellt der Kunde eigene Inhalte ein, insbesondere Bilder, Videos, Texte, Menü- und Betriebsangaben, bleibt er hierfür verantwortlich. Er sichert zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen und keine rechtswidrigen Inhalte einzustellen; dies gilt auch für Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind.

Der Kunde räumt BeeServe das einfache, auf die Vertragsdauer und den Vertragszweck beschränkte Recht ein, diese Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, technisch aufzubereiten – insbesondere Formate und Auflösungen zu konvertieren – und über eingesetzte Speicher- und Auslieferungsdienste (Content Delivery Network) an die Endgeräte seiner Gäste auszuliefern. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken von BeeServe, erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung des Kunden.

BeeServe darf Inhalte sperren oder entfernen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestehen oder ein Dritter substantiiert Rechte geltend macht. BeeServe informiert den Kunden hierüber unverzüglich. Nicht mehr zugeordnete Mediendateien werden im Rahmen der regelmäßigen Bereinigung gelöscht.

12. Kundendaten, Datenschutz und AVV

Für personenbezogene Daten innerhalb der Restaurant-Instanz ist grundsätzlich der jeweilige Kunde Verantwortlicher. Soweit BeeServe personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt ergänzend die zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Diese umfasst insbesondere Bestell-, Reservierungs-, Tisch-, Nutzer-, Support-, Protokoll- und Integrationsdaten, soweit sie im Auftrag verarbeitet werden.

Eigene Verarbeitungen von BeeServe, insbesondere zu Onboarding, Abrechnung, IT-Sicherheit, Missbrauchsprävention, gesetzlicher Pflichterfüllung und plattformbezogener Administration, richten sich nach den gesonderten Datenschutzhinweisen.

13. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

14. Haftung

BeeServe haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von BeeServe für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von BeeServe je Schadensfall auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlte Vergütung begrenzt, bei kürzerer Vertragsdauer auf die bis dahin gezahlte Vergütung. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

15. Freistellung

Der Kunde stellt BeeServe von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung der Plattform durch den Kunden oder dessen Nutzer beruhen, sofern der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

16. Änderungen dieser AGB

BeeServe kann diese AGB für die Zukunft ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, der technischen Rahmenbedingungen, des Leistungsmodells oder zur Schließung von Regelungslücken.

Über Änderungen wird der Kunde mindestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informiert. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist und nutzt BeeServe nach Inkrafttreten weiter, gilt die Änderung als angenommen, sofern BeeServe in der Mitteilung ausdrücklich auf die Frist, auf das Kündigungsrecht nach dem folgenden Absatz und auf diese Folge hingewiesen hat.

Der Kunde kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich verschieben oder eine neue Hauptleistungspflicht begründen, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

Solange eine neue Fassung dieser AGB, der Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder der Datenschutzhinweise nicht bestätigt ist, kann BeeServe die Nutzung der übrigen Funktionen aussetzen. Der Zugriff auf die Export- und Archivfunktionen für die eigenen aufbewahrungspflichtigen Daten des Kunden – im Tarif BeeServe die Kassen-, Beleg- und Fiskaldaten (GoBD/GDPdU, DSFinV-K, DATEV), im Tarif BeeServe Light die Bestellaufzeichnungen des Vorsystems (GoBD/GDPdU, DATEV) – bleibt hiervon ausgenommen und dem Kunden erhalten. BeeServe stellt damit sicher, dass der Kunde seine eigene Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht nach § 147 AO unabhängig von einer Zustimmung zu geänderten Dokumenten erfüllen kann.

17. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von BeeServe, soweit gesetzlich zulässig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.