Auftragsverarbeitungsvertrag

gemäß Art. 28 DSGVO für die Nutzung von BeeServe

Version: 2026-08-04 Stand: 2026-08-04 Sprache: Deutsch
Vor Verwendung müssen Anbieterangaben, Hosting-Daten und Unterauftragsverarbeiter in der öffentlichen Konfiguration vollständig gesetzt sein.
Diese AVV gilt ausschließlich für Verarbeitungen, bei denen BeeServe personenbezogene Daten innerhalb der Restaurant-Instanz im Auftrag des Kunden verarbeitet. Eigene Verarbeitungen von BeeServe, insbesondere zu Onboarding, Abrechnung, Missbrauchsprävention, Sicherheitslogging und Erfüllung gesetzlicher Pflichten, sind nicht Gegenstand dieser AVV.

1. Parteien

Auftraggeber / Verantwortlicher:
jeweiliger BeeServe-Kunde, der die Plattform für seinen Gastronomiebetrieb nutzt

Auftragnehmer / Auftragsverarbeiter:
BeeServe

2. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

Gegenstand der Auftragsverarbeitung ist die technische Bereitstellung und der Betrieb der BeeServe-Plattform einschließlich Hosting, Speicherung, Administration, Support, Fehleranalyse, Sicherheitsmaßnahmen, Integrationen, KI-gestützter Funktionen und der im Hauptvertrag vereinbarten SaaS-Funktionalitäten.

Die Verarbeitung beginnt mit Wirksamwerden des Hauptvertrages und endet mit dessen Beendigung sowie dem Abschluss vereinbarter Rückgabe-, Lösch-, Sperr- oder Anonymisierungsmaßnahmen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

3. Art und Zweck der Verarbeitung

BeeServe verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag insbesondere zu folgenden Zwecken:

4. Kategorien personenbezogener Daten und betroffener Personen

4.1 Datenkategorien

Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO ist nicht Vertragsgegenstand. Gibt der Auftraggeber solche Daten gleichwohl ein oder verarbeitet er sie über Freitextfelder, bleibt er für die Zulässigkeit dieser Verarbeitung verantwortlich.

4.2 Betroffene Personengruppen

5. Weisungsrecht des Auftraggebers

BeeServe verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, soweit BeeServe nicht unions- oder mitgliedstaatlich zu einer Verarbeitung verpflichtet ist. Weisungen sind grundsätzlich in Textform zu erteilen oder in geeigneter Weise zu dokumentieren. Besteht eine solche gesetzliche Verarbeitungspflicht, teilt BeeServe dem Auftraggeber die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

Ist BeeServe der Auffassung, dass eine Weisung gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, informiert BeeServe den Auftraggeber unverzüglich (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 DSGVO). BeeServe ist berechtigt, die Ausführung der betreffenden Weisung bis zu deren Bestätigung oder Änderung durch den Auftraggeber auszusetzen.

6. Pflichten von BeeServe

BeeServe ist insbesondere verpflichtet,

7. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher und ist insbesondere verantwortlich für

8. Vertraulichkeit und Zugriffsbegrenzung

BeeServe gewährleistet, dass nur solche Personen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Administrative Zugriffe auf produktive Mandanten erfolgen nur nach dem Need-to-know-Prinzip und, soweit technisch vorgesehen, erst nach einer dokumentierten Freigabe des Kunden. Sensible Superadmin-Aktionen werden capability-basiert begrenzt und protokolliert.

9. Technische und organisatorische Maßnahmen

BeeServe trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen enthält Anlage 2.

BeeServe darf die Maßnahmen weiterentwickeln, sofern das Sicherheitsniveau insgesamt nicht abgesenkt wird.

10. Unterstützung bei Betroffenenrechten und Sicherheitsvorfällen

BeeServe unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen in angemessenem Umfang bei der Bearbeitung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs- und Datenübertragbarkeitsbegehren.

BeeServe informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald BeeServe eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Auftragsverarbeitung bekannt wird. Die Meldung enthält, soweit BeeServe die Informationen vorliegen oder beschafft werden können,

Stehen nicht alle Angaben sofort zur Verfügung, meldet BeeServe zunächst die verfügbaren Informationen und ergänzt die übrigen unverzüglich nach Verfügbarkeit. BeeServe unterstützt den Auftraggeber in angemessenem Umfang dabei, seine eigenen Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO innerhalb der dort vorgesehenen Fristen, insbesondere der 72-Stunden-Frist, zu erfüllen. Meldungen an die Aufsichtsbehörde und Benachrichtigungen betroffener Personen nimmt der Auftraggeber als Verantwortlicher selbst vor.

11. Unterauftragsverarbeiter

Der Auftraggeber erteilt BeeServe die allgemeine Genehmigung zur Einschaltung von Unterauftragsverarbeitern. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 1 aufgeführt und gelten als genehmigt.

BeeServe informiert den Auftraggeber über die beabsichtigte Hinzuziehung eines weiteren oder die Ersetzung eines bestehenden Unterauftragsverarbeiters in Textform, in der Regel mindestens vier Wochen vor dessen produktivem Einsatz. Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Information aus einem wichtigen datenschutzrechtlichen Grund in Textform widersprechen (Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO).

Widerspricht der Auftraggeber und lässt sich die beabsichtigte Änderung für BeeServe nicht mit zumutbarem Aufwand vermeiden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Hauptvertrag zum geplanten Wirksamwerden der Änderung außerordentlich zu kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt die Änderung als genehmigt; hierauf weist BeeServe in der Information ausdrücklich hin.

BeeServe verpflichtet Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf Datenschutzpflichten, die den in dieser AVV geregelten Pflichten im Wesentlichen entsprechen, insbesondere auf hinreichende Garantien nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO. Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet BeeServe gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung dieser Pflichten (Art. 28 Abs. 4 S. 2 DSGVO).

12. Drittlandtransfers

Verarbeitungen in Drittländern oder durch Unterauftragsverarbeiter in Drittländern erfolgen nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. BeeServe stellt die eingesetzten Transfermechanismen auf Anfrage im angemessenen Umfang zur Verfügung.

13. Kontrollrechte und Nachweise

BeeServe stellt dem Auftraggeber auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO erforderlich sind. Audits erfolgen nach angemessener Vorankündigung, während üblicher Geschäftszeiten und unter Wahrung von Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnissen und Betriebsabläufen.

BeeServe kann Nachweise auch durch geeignete Dokumentationen, Selbstauskünfte, technische Beschreibungen oder Prüfunterlagen erbringen.

14. Löschung, Rückgabe und Sperrung nach Vertragsende

Nach Beendigung des Hauptvertrages löscht oder gibt BeeServe personenbezogene Daten nach Weisung des Auftraggebers zurück, soweit keine unions- oder mitgliedstaatlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Auftraggeber teilt seine Weisung zu Rückgabe oder Löschung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende mit; erfolgt keine abweichende Weisung, löscht BeeServe die Daten nach Ablauf dieser Frist.

Die Löschung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Wirksamwerden der Weisung beziehungsweise nach Ablauf der vorgenannten Frist. Für Sicherungskopien gilt die Löschung mit Ablauf des jeweiligen Backup-Zyklus als vollzogen; bis dahin werden die Daten von jeder weiteren Verarbeitung ausgenommen. BeeServe bestätigt die Löschung auf Verlangen des Auftraggebers in Textform.

Daten, die aus gesetzlichen, handels-, steuer- oder fiskalrechtlichen Gründen nicht gelöscht werden dürfen, werden für die operative Nutzung gesperrt, auf das erforderliche Maß beschränkt oder – soweit zulässig – anonymisiert. BeeServe benennt dem Auftraggeber auf Anfrage die betroffenen Datenkategorien und die jeweilige Aufbewahrungsgrundlage.

15. Verhältnis zum Hauptvertrag und Haftung

Diese AVV konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hauptvertrages. Bei Widersprüchen zwischen dieser AVV und dem Hauptvertrag gehen die Regelungen dieser AVV vor, soweit es um datenschutzrechtliche Anforderungen der Auftragsverarbeitung geht.

Für die Haftung der Parteien gelten die Haftungsregelungen des Hauptvertrages, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende Haftungsregelungen der DSGVO bleiben unberührt.

16. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AVV bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anlage 1: Zugelassene Unterauftragsverarbeiter

Dienstleister Zweck Verarbeitungsort Transfermechanismus / Hinweis
Die zugelassenen Unterauftragsverarbeiter werden aus der öffentlichen Live-Konfiguration geladen. Vor produktiver Nutzung ist die Liste vollständig zu prüfen.

Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen (Kurzbeschreibung)

Bereich Beispielhafte Maßnahme
Zutrittskontrolle Physische Sicherheitsmaßnahmen des eingesetzten Rechenzentrums- oder Hosting-Anbieters
Zugangskontrolle Passwortregeln, Hashing, Rollen- und Berechtigungskonzepte, administrative Freigabeprozesse
Zugriffskontrolle Mandantenbezogene Zugriffstrennung, protokollierte Superadmin-Zugriffe, Need-to-know-Prinzip
Weitergabekontrolle HTTPS/TLS, kontrollierte Integrationen zu Zahlungs-, E-Mail- und Fiskaldiensten
Eingabekontrolle Protokollierung sicherheitsrelevanter und administrativer Aktionen
Speicherkontrolle Maskierung sensibler Werte in Responses und Logs, Verschlüsselung besonders sensibler Settings-Werte, Hashing von Verifizierungscodes, zeitliche Begrenzung lokaler Offline-Warteschlangen
Verfügbarkeitskontrolle Backup-, Restore- und Wiederanlaufkonzepte, Retention-Steuerung, Monitoring und Rate-Limits
Backup-Sicherheit Datenbanksicherungen werden vor der Übertragung mit einem Public-Key-Verfahren (age) verschlüsselt und auf einen getrennten Speicherort außerhalb der Anwendungsinfrastruktur übertragen; der Host-Schlüssel des Zielsystems ist fest hinterlegt, der private Entschlüsselungsschlüssel wird außerhalb der Produktivumgebung verwahrt. Wiederherstellungen werden dokumentiert geprobt.
Standort der Verarbeitung Anwendungs-, Datenbank- und Sicherungsinfrastruktur werden in Deutschland betrieben; Verarbeitungen außerhalb der EU/des EWR erfolgen nur nach Maßgabe von Abschnitt 12 und Anlage 1.
Trennungskontrolle Technische Mandantentrennung über separate PostgreSQL-Schemata und tenantbezogene Isolation

Abschluss dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird in elektronischer Form geschlossen. Art. 28 Abs. 9 DSGVO lässt den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages ausdrücklich in einem elektronischen Format zu; eine handschriftliche oder qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Der Auftraggeber schließt diese Vereinbarung, indem er sie im Registrierungsprozess über das dafür vorgesehene Auswahlfeld ausdrücklich annimmt. BeeServe nimmt das Angebot mit der technischen Bereitstellung des Mandanten an. Wird eine neue Version dieser Vereinbarung veröffentlicht, ist eine erneute ausdrückliche Annahme durch ein Administrationskonto des Auftraggebers erforderlich.

BeeServe dokumentiert je Annahme den Zeitpunkt, die angenommene Dokumentversion, einen Prüfwert (SHA-256) des angenommenen Dokumenttextes sowie technische Metadaten des Annahmevorgangs und stellt diese Nachweise dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Der Auftraggeber erhält den angenommenen Dokumentstand zusätzlich als Datei per E-Mail.