Auftragsverarbeitungsvertrag

gemäß Art. 28 DSGVO für die Nutzung von BeeServe

Version: 2026-08-19 Stand: 2026-08-19 Sprache: Deutsch
Vor Verwendung müssen Anbieterangaben, Hosting-Daten und Unterauftragsverarbeiter in der öffentlichen Konfiguration vollständig gesetzt sein.
Diese AVV gilt ausschließlich für Verarbeitungen, bei denen BeeServe personenbezogene Daten innerhalb der Restaurant-Instanz im Auftrag des Kunden verarbeitet. Eigene Verarbeitungen von BeeServe, insbesondere zu Onboarding, Abrechnung, Missbrauchsprävention, Sicherheitslogging und Erfüllung gesetzlicher Pflichten, sind nicht Gegenstand dieser AVV.

1. Parteien

Auftraggeber / Verantwortlicher:
jeweiliger BeeServe-Kunde, der die Plattform für seinen Gastronomiebetrieb nutzt

Auftragnehmer / Auftragsverarbeiter:
BeeServe

2. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

Gegenstand der Auftragsverarbeitung ist die technische Bereitstellung und der Betrieb der BeeServe-Plattform einschließlich Hosting, Speicherung, Administration, Support, Fehleranalyse, Sicherheitsmaßnahmen, Integrationen, KI-gestützter Funktionen und der im Hauptvertrag vereinbarten SaaS-Funktionalitäten.

Die Verarbeitung beginnt mit Wirksamwerden des Hauptvertrages und endet mit dessen Beendigung sowie dem Abschluss vereinbarter Rückgabe-, Lösch-, Sperr- oder Anonymisierungsmaßnahmen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

3. Art und Zweck der Verarbeitung

Welche der nachfolgenden Verarbeitungen tatsächlich stattfinden, richtet sich nach dem vom Auftraggeber gebuchten Tarif und den von ihm aktivierten Funktionen. Im Tarif BeeServe Light besteht keine Kassenfunktion; dort findet keine Verarbeitung von Zahlungs-, Beleg- und TSE-Daten statt. Die entsprechenden Verarbeitungen sind nachstehend mit „nur Tarif BeeServe“ gekennzeichnet.

BeeServe verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag insbesondere zu folgenden Zwecken:

4. Kategorien personenbezogener Daten und betroffener Personen

4.1 Datenkategorien

Auch hier gilt die Tarifabhängigkeit nach Abschnitt 3: Im Tarif BeeServe Light entstehen die mit „nur Tarif BeeServe“ gekennzeichneten Datenkategorien nicht.

Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO ist nicht Vertragsgegenstand. Gibt der Auftraggeber solche Daten gleichwohl ein oder verarbeitet er sie über Freitextfelder, bleibt er für die Zulässigkeit dieser Verarbeitung verantwortlich.

4.2 Betroffene Personengruppen

4.3 Nicht vom Auftrag umfasste Verarbeitungen

Nicht Gegenstand dieser AVV sind Verarbeitungen, die BeeServe als eigener Verantwortlicher vornimmt. Dazu gehören insbesondere Onboarding und Vertragsverwaltung, Abrechnung einschließlich der mandantenbezogenen Erfassung von Nutzungsmengen zu Abrechnungszwecken, IT-Sicherheit und Missbrauchsprävention auf Plattformebene sowie die Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten von BeeServe. Die Nutzungserfassung zu Abrechnungszwecken umfasst Zähl- und Zeitwerte je Mandant und Funktion, nicht die Inhalte der zugrunde liegenden Vorgänge und keine Angaben zu einzelnen Gästen. Für diese Verarbeitungen gelten die Datenschutzhinweise von BeeServe.

5. Weisungsrecht des Auftraggebers

BeeServe verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, soweit BeeServe nicht unions- oder mitgliedstaatlich zu einer Verarbeitung verpflichtet ist. Weisungen sind grundsätzlich in Textform zu erteilen oder in geeigneter Weise zu dokumentieren. Besteht eine solche gesetzliche Verarbeitungspflicht, teilt BeeServe dem Auftraggeber die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

Ist BeeServe der Auffassung, dass eine Weisung gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, informiert BeeServe den Auftraggeber unverzüglich (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 DSGVO). BeeServe ist berechtigt, die Ausführung der betreffenden Weisung bis zu deren Bestätigung oder Änderung durch den Auftraggeber auszusetzen.

6. Pflichten von BeeServe

BeeServe ist insbesondere verpflichtet,

7. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher und ist insbesondere verantwortlich für

8. Vertraulichkeit und Zugriffsbegrenzung

BeeServe gewährleistet, dass nur solche Personen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Administrative Zugriffe auf produktive Mandanten erfolgen nur nach dem Need-to-know-Prinzip und, soweit technisch vorgesehen, erst nach einer dokumentierten Freigabe des Kunden. Sensible Superadmin-Aktionen werden capability-basiert begrenzt und protokolliert.

9. Technische und organisatorische Maßnahmen

BeeServe trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen enthält Anlage 2.

BeeServe darf die Maßnahmen weiterentwickeln, sofern das Sicherheitsniveau insgesamt nicht abgesenkt wird.

10. Unterstützung bei Betroffenenrechten und Sicherheitsvorfällen

BeeServe unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen in angemessenem Umfang bei der Bearbeitung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs- und Datenübertragbarkeitsbegehren.

BeeServe informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald BeeServe eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Auftragsverarbeitung bekannt wird. Die Meldung enthält, soweit BeeServe die Informationen vorliegen oder beschafft werden können,

Stehen nicht alle Angaben sofort zur Verfügung, meldet BeeServe zunächst die verfügbaren Informationen und ergänzt die übrigen unverzüglich nach Verfügbarkeit. BeeServe unterstützt den Auftraggeber in angemessenem Umfang dabei, seine eigenen Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO innerhalb der dort vorgesehenen Fristen, insbesondere der 72-Stunden-Frist, zu erfüllen. Meldungen an die Aufsichtsbehörde und Benachrichtigungen betroffener Personen nimmt der Auftraggeber als Verantwortlicher selbst vor.

11. Unterauftragsverarbeiter

Der Auftraggeber erteilt BeeServe die allgemeine Genehmigung zur Einschaltung von Unterauftragsverarbeitern. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 1 aufgeführt und gelten als genehmigt.

BeeServe informiert den Auftraggeber über die beabsichtigte Hinzuziehung eines weiteren oder die Ersetzung eines bestehenden Unterauftragsverarbeiters in Textform, in der Regel mindestens vier Wochen vor dessen produktivem Einsatz. Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Information aus einem wichtigen datenschutzrechtlichen Grund in Textform widersprechen (Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO).

Widerspricht der Auftraggeber und lässt sich die beabsichtigte Änderung für BeeServe nicht mit zumutbarem Aufwand vermeiden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Hauptvertrag zum geplanten Wirksamwerden der Änderung außerordentlich zu kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt die Änderung als genehmigt; hierauf weist BeeServe in der Information ausdrücklich hin.

BeeServe verpflichtet Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf Datenschutzpflichten, die den in dieser AVV geregelten Pflichten im Wesentlichen entsprechen, insbesondere auf hinreichende Garantien nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO. Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet BeeServe gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung dieser Pflichten (Art. 28 Abs. 4 S. 2 DSGVO).

12. Drittlandtransfers

Verarbeitungen in Drittländern oder durch Unterauftragsverarbeiter in Drittländern erfolgen nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. BeeServe stellt die eingesetzten Transfermechanismen auf Anfrage im angemessenen Umfang zur Verfügung.

13. Kontrollrechte und Nachweise

BeeServe stellt dem Auftraggeber auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO erforderlich sind. Audits erfolgen nach angemessener Vorankündigung, während üblicher Geschäftszeiten und unter Wahrung von Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnissen und Betriebsabläufen.

BeeServe kann Nachweise auch durch geeignete Dokumentationen, Selbstauskünfte, technische Beschreibungen oder Prüfunterlagen erbringen.

14. Löschung, Rückgabe und Sperrung nach Vertragsende

Nach Beendigung des Hauptvertrages löscht oder gibt BeeServe personenbezogene Daten nach Weisung des Auftraggebers zurück, soweit keine unions- oder mitgliedstaatlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Auftraggeber teilt seine Weisung zu Rückgabe oder Löschung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende mit; erfolgt keine abweichende Weisung, löscht BeeServe die Daten nach Ablauf dieser Frist.

Die Löschung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Wirksamwerden der Weisung beziehungsweise nach Ablauf der vorgenannten Frist. Für Sicherungskopien gilt die Löschung mit Ablauf des jeweiligen Backup-Zyklus als vollzogen; bis dahin werden die Daten von jeder weiteren Verarbeitung ausgenommen. BeeServe bestätigt die Löschung auf Verlangen des Auftraggebers in Textform.

Daten, die aus gesetzlichen, handels-, steuer- oder fiskalrechtlichen Gründen nicht gelöscht werden dürfen, werden für die operative Nutzung gesperrt, auf das erforderliche Maß beschränkt oder – soweit zulässig – anonymisiert. BeeServe benennt dem Auftraggeber auf Anfrage die betroffenen Datenkategorien und die jeweilige Aufbewahrungsgrundlage.

Für fiskalisch relevante Kassendaten und für die unveränderlichen Aufzeichnungen der Bestellvorgänge gilt § 147 Abs. 3 AO: Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Aufzeichnung erfolgt ist. Dies gilt auch im Tarif BeeServe Light: Die dort erzeugten Bestellaufzeichnungen sind Aufzeichnungen eines Vorsystems und unterliegen derselben Aufbewahrungsfrist, obwohl in diesem Tarif keine Kassen-, Zahlungs- und Belegdaten entstehen. Eine Weisung des Auftraggebers zur Löschung kann sich auf diese Daten bis zum Fristablauf nicht erstrecken. Der Mandant eines beendeten Vertragsverhältnisses wird bis zum Ablauf dieser Frist archiviert und für den operativen Zugriff gesperrt; die endgültige Löschung erfolgt nach Fristablauf zuzüglich einer kurzen technischen Nachlauffrist.

Der Zugriff des Auftraggebers auf die Export- und Archivfunktionen für die in seinem Auftrag verarbeiteten aufbewahrungspflichtigen Daten – im Tarif BeeServe die Kassen-, Beleg- und Fiskaldaten, im Tarif BeeServe Light die Bestellaufzeichnungen des Vorsystems – bleibt auch dann erhalten, wenn eine neue Fassung dieser Vereinbarung oder des Hauptvertrages noch nicht bestätigt ist. Der Auftraggeber soll seine eigenen gesetzlichen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten jederzeit erfüllen können.

14.1 Automatische Löschfristen im laufenden Betrieb

Unabhängig vom Vertragsende löscht BeeServe die folgenden Daten bereits im laufenden Betrieb automatisch. Die Werte entsprechen der Standardkonfiguration; abweichende Einstellungen werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt.

Datenart Aufbewahrung
Positionen eines nicht bestellten geteilten Warenkorbs (pseudonyme Gerätekennung) 6 Stunden, bei fehlender Bestellung bereits vorher
Ereignisdaten des Bestell-Livefeeds (Nachlieferung nach Verbindungsabbrüchen) 7 Tage
Idempotenzschlüssel der Bestellannahme (Schutz vor Doppelbuchungen) 7 Tage
Lokale Offline-Warteschlange auf dem Endgerät Bereinigung nach erfolgreicher Übertragung, spätestens nach Ablauf der technischen Maximaldauer
Protokolle sensibler administrativer Aktionen und Support-Freigaben 365 Tage (konfigurierbar)
Inhalt erledigter Druckaufträge (Beleg- und Bonabbild) 30 Tage nach dem Druck; die Auftragsdaten ohne Belegabbild bleiben erhalten. Nicht abgeschlossene Aufträge bestehen bis zu ihrer Klärung fort
Bild- und Videoinhalte, die keinem Menüeintrag mehr zugeordnet sind Löschung durch die regelmäßige Bereinigung verwaister Medien, einschließlich der Entfernung beim eingesetzten Speicher- und Auslieferungsdienst
Fehlgeschlagene oder unvollständige Medien-Uploads 24 Stunden nach dem Upload-Versuch
Datenbanksicherungen (verschlüsselt) nach den konfigurierten Aufbewahrungsstufen für tägliche und archivierte Sicherungen

15. Verhältnis zum Hauptvertrag und Haftung

Diese AVV konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hauptvertrages. Bei Widersprüchen zwischen dieser AVV und dem Hauptvertrag gehen die Regelungen dieser AVV vor, soweit es um datenschutzrechtliche Anforderungen der Auftragsverarbeitung geht.

Für die Haftung der Parteien gelten die Haftungsregelungen des Hauptvertrages, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende Haftungsregelungen der DSGVO bleiben unberührt.

16. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AVV bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anlage 1: Zugelassene Unterauftragsverarbeiter

Maßgeblich ist die nachstehende Liste in der zum Zeitpunkt der Annahme veröffentlichten Fassung dieser AVV. Sie wird aus der Live-Konfiguration der Plattform erzeugt und bildet ausschließlich die tatsächlich produktiv eingebundenen Dienste ab; Dienste, die für eine Funktion nicht konfiguriert sind, erscheinen nicht. Änderungen an dieser Liste richten sich nach Abschnitt 11.

Ein aufgeführter Unterauftragsverarbeiter wird nur für die Verarbeitungen eingesetzt, die im Tarif des Auftraggebers und bei den von ihm aktivierten Funktionen tatsächlich anfallen. Im Tarif BeeServe Light werden insbesondere die für Fiskalisierung und Belegerstellung eingesetzten Dienste nicht in Anspruch genommen, weil dieser Tarif keine Kassenfunktion enthält.

Dienstleister Zweck Verarbeitungsort Transfermechanismus / Hinweis
Die zugelassenen Unterauftragsverarbeiter werden aus der öffentlichen Live-Konfiguration geladen. Vor produktiver Nutzung ist die Liste vollständig zu prüfen.

Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen (Kurzbeschreibung)

Bereich Beispielhafte Maßnahme
Zutrittskontrolle Physische Sicherheitsmaßnahmen des eingesetzten Rechenzentrums- oder Hosting-Anbieters
Zugangskontrolle Passwortregeln, Hashing, Rollen- und Berechtigungskonzepte, administrative Freigabeprozesse
Zugriffskontrolle Mandantenbezogene Zugriffstrennung, protokollierte Superadmin-Zugriffe, Need-to-know-Prinzip
Weitergabekontrolle HTTPS/TLS, kontrollierte Integrationen zu Zahlungs-, E-Mail- und Fiskaldiensten
Eingabekontrolle Protokollierung sicherheitsrelevanter und administrativer Aktionen
Speicherkontrolle Maskierung sensibler Werte in Responses und Logs, Verschlüsselung besonders sensibler Settings-Werte, Hashing von Verifizierungscodes, zeitliche Begrenzung lokaler Offline-Warteschlangen
Verfügbarkeitskontrolle Backup-, Restore- und Wiederanlaufkonzepte, Retention-Steuerung, Monitoring und Rate-Limits
Backup-Sicherheit Datenbanksicherungen werden vor der Übertragung mit einem Public-Key-Verfahren (age) verschlüsselt und auf einen getrennten Speicherort außerhalb der Anwendungsinfrastruktur übertragen; der Host-Schlüssel des Zielsystems ist fest hinterlegt, der private Entschlüsselungsschlüssel wird außerhalb der Produktivumgebung verwahrt. Wiederherstellungen werden dokumentiert geprobt.
Standort der Verarbeitung Anwendungs-, Datenbank- und Sicherungsinfrastruktur werden in Deutschland betrieben; Verarbeitungen außerhalb der EU/des EWR erfolgen nur nach Maßgabe von Abschnitt 12 und Anlage 1.
Authentisierung Passwort-Hashing nach anerkanntem Verfahren, Sperre nach mehreren Fehlversuchen, optionale Zwei-Faktor-Anmeldung per TOTP oder Passkey (WebAuthn), Erkennung auffälliger Anmeldungen anhand gekürzter IP-Präfixe und gehashter Browserkennungen
Pseudonymisierung und Datenminimierung Zufällige Gerätekennungen statt Gästeidentitäten beim geteilten Warenkorb, Speicherung sicherheitsbezogener Verbindungsdaten nur gekürzt oder gehasht, Beschränkung KI-seitig übermittelter Inhalte auf den für die Funktion erforderlichen Ausschnitt
Belastbarkeit und Missbrauchsabwehr Rate-Limits auf öffentlichen Endpunkten, Circuit Breaker vor externen Diensten, Wiederholungs- und Ausfallbehandlung für Fiskalsignaturen, mandantenbezogene Sperrmöglichkeit
Überprüfung und Evaluierung Automatisierte Test- und Prüfläufe vor Auslieferung, Monitoring mit Alarmierung, dokumentierte Wiederherstellungsproben
Trennungskontrolle Technische Mandantentrennung über separate PostgreSQL-Schemata und tenantbezogene Isolation

Abschluss dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird in elektronischer Form geschlossen. Art. 28 Abs. 9 DSGVO lässt den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages ausdrücklich in einem elektronischen Format zu; eine handschriftliche oder qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Der Auftraggeber schließt diese Vereinbarung, indem er sie im Registrierungsprozess über das dafür vorgesehene Auswahlfeld ausdrücklich annimmt. BeeServe nimmt das Angebot mit der technischen Bereitstellung des Mandanten an. Wird eine neue Version dieser Vereinbarung veröffentlicht, ist eine erneute ausdrückliche Annahme durch ein Administrationskonto des Auftraggebers erforderlich.

BeeServe dokumentiert je Annahme den Zeitpunkt, die angenommene Dokumentversion, einen Prüfwert (SHA-256) des angenommenen Dokumenttextes sowie technische Metadaten des Annahmevorgangs und stellt diese Nachweise dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Der Auftraggeber erhält den angenommenen Dokumentstand zusätzlich als Datei per E-Mail.